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   BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 6.10   

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BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 6.10 (https://dejure.org/2010,31285)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.2010 - 4 C 6.10 (https://dejure.org/2010,31285)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - 4 C 6.10 (https://dejure.org/2010,31285)
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 wird der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen haben die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10 und 4 C 5.10 - die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 als Gesamtschuldner - je 3/32 und die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 - jeweils als Gesamtschuldner - je 3/64 zu tragen.

    Die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 wenden sich auch gegen die Stichtagsregelung für die Verkehrswertbestimmung zur Bemessung der Übernahme-Entschädigung sowie gegen das Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen.

    Die Revision der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen als ausreichend angesehen hat.

    Damit sind die gegen die ursprüngliche Regelung gerichteten Revisionsrügen der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 gegenstandslos.

    Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob die Gewerbegrundstücke der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 von dem Anspruch der Kläger zu 1 und 2 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 auf Übernahme ihrer mit Wohnungen bebauten Grundstücke "mitgezogen" werden, als eine Frage des Umfangs des Übernahmeanspruchs gewertet, die in einem dem Planfeststellungsverfahren nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu klären ist.

    Das Konzept verfehlt die Anforderungen des § 9 Abs. 2 LuftVG und verletzt die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 in ihren subjektiven Rechten.

    Gewerbebetriebe, die - wie hier der Getränkehandel der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 - weder einen besonderen Bezug zur Heilbehandlung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit aufweisen noch einem für "Schulen und Kindergärten" typischen pädagogischen Zweck dienen (zu diesen Kriterien Reidt/Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand April 2008, § 5 FluglärmG Rn. 8 und 13), sind vom Fluglärmschutzgesetz nicht erfasst.

    Denn die damit verbundenen Änderungen - Wechsel der Verantwortlichkeiten und Wechsel des Schutzkonzepts - sind auch in (verfassungs-)rechtlicher Hinsicht nicht unproblematisch, wie die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 mit ihrer Revisionsrüge dargelegt haben.

    Unberechtigt ist allerdings der Einwand der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10, der Planfeststellungsbeschluss und das ihn bestätigende Urteil missachteten das verfassungsrechtliche Gebot vorrangig aktiver Maßnahmen des Schallschutzes auch gegen Luftverkehr.

    Die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 rügen deshalb zu Recht, dass sie auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit hinreichender Bestimmtheit absehen können, ob und unter welchen Voraussetzungen sie auf der Grundlage des Schallschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen zumindest dem Grunde nach Aufwendungsersatz für passiven Schallschutz beanspruchen können.

    Eben dies machen die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 aber geltend.

    Diesen Vortrag haben die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 übernommen (Schriftsatz vom 4. März 2012).

    Ohne Erfolg bleibt die von den Klägern in den Verfahren BVerwG 4 C 2.10 und 4 C 6.10 am Gutachten G 14 "Humantoxikologie" geäußerte Kritik.

    Ohne Erfolg machen die Kläger zu 1 und 2 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 geltend, sie könnten den Planfeststellungsbeschluss umfassend angreifen, weil ihre zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke im Entschädigungsgebiet liegen und mit enteignender Wirkung in Anspruch genommen würden.

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 59 m.w.N.; v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 88).

    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 59 m.w.N.; v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 88).

    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 59 m.w.N.; v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 88).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 59 m.w.N.; v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 88).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Zu beanstanden ist eine Prognose demnach nicht, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 59 m.w.N.; v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 88).
  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 467/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18.

    Das Bundesverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs durch das ebenfalls angegriffene Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 6.10 - und verpflichtete das beklagte Land, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Planfeststellungsbeschluss, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
  • VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 (Hess. VGH 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der dortigen Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VGH Hessen, 30.04.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

    Im Übrigen sowie in den weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 (VGH 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der dortigen Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VGH Hessen, 13.12.2016 - 9 C 1636/13

    BESTANDSKRAFT; ERSTMALIGE BESCHWER; MATERIELLE PRÄKLUSION; PLANERGÄNZUNG;

    In einem dieser Verfahren von Musterverfahrensklägern mit Sitz in Kelsterbach wurden auf deren Revision durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 die in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses 2007 enthaltenen Regelungen eines Schallschutzkonzepts für gewerblich genutzte Grundstücke aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, darüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (BVerwG 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 509/08.T).

    Das von dem Beklagten nach Aufhebung der Regelungen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 in dem Musterverfahren 4 C 6.10 auf der Grundlage von § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG in der Fassung der Änderung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) durchgeführte Verfahren ist aber auch sonst nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 18.08.2015 - 1 BvR 2485/12

    Berichtigungsbeschluss zum Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des

    in den Zeilen 5 und 6 genannte Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.10 durch das Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.10 ersetzt wird.
  • VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 C 1509/12

    GERICHTSBESCHEID; LÄRMSCHUTZKONZEPT; NACHTFLUGVERBOT; NACHTRANDSTUNDEN;

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 (Hess. VGH 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der dortigen Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1509/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

  • VGH Hessen, 17.11.2015 - 9 C 270/13

    EVIDENTE UNRICHTIGKEIT; FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ; GRENZWERTE; MUSTERVERFAHREN;

  • VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12

    AUSLEGUNG DES KLAGEANTRAGS; NACHVERFAHREN

  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2019 - 5 K 9781/17

    Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014; Zertifizierung eines alternativen

  • VGH Hessen, 27.11.2015 - 9 C 263/13

    LÄRMSCHUTZKONZEPT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN; SÜDUMFLIEGUNG; WESENTLICHE

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